Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kittner Anlagen- und Maschinenbau EOOD
1. Allgemeines
1.1. Für alle Lieferungen und Leistungen der Kittner Anlagen- und Maschinenbau EOOD, Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach bulgarischem Recht, eingetragen im Handelsregister bei der Eintragungsagentur unter Firmennummer (EIK) 160059997, mit satzungs- und verwaltungsmäßigem Sitz in Industrialna Zona Gara Kaloyanovo, 4173 Kaloyanovo, Bulgarien, nachfolgend Lieferant genannt, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten.
1.2. Abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Bestellers oder dessen Allgemeine Einkaufsbedingungen werden auch durch Auftragsannahme, nicht akzeptiert. Dieses gilt auch, wenn diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Auftragsbestätigung des Lieferanten nicht ausdrücklich abgelehnt wurden.
2. Vertragsabschluss
2.1. Kataloge, Werbematerial und Preislisten gelten nicht als Angebot.
2.2. Die Bestellung des Bestellers stellt ein verbindliches Vertragsangebot an den Lieferanten dar, auch wenn die Bestellung von einem Mitarbeiter aufgenommen wird, und gilt vom Lieferanten als angenommen durch ihre ausdrückliche Annahme oder den Lieferbeginn.
2.3. Lieferumfang und Ausführung des Vertrages werden durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten und alle dazugehörigen technischen Unterlagen dokumentiert.
2.4. Der Lieferant ist berechtigt von der Bestellung bzw. von der vereinbarten Spezifikation abzuweichen, wenn die Waren qualitativ besser sind und sich die Abweichung nicht negativ auf den Preis oder die Funktion auswirken.
3 Lieferung, Lieferzeit
3.1. Teillieferungen sind zulässig und der Lieferant kann jeder Teillieferung in Rechnung stellen.
3.2 Die Lieferzeit beginnt ab dem Zustandekommen der letzten von den folgenden vereinbarten Bedingungen: der Abschluss des Vertrages, der Eingang aller vereinbarten technischen Unterlagen, der Eingang aller vereinbarten Vorauszahlungen, die Ausstellung aller behördlichen Genehmigungen und die Bestätigung eines Akkreditivs beim Lieferanten.
Die Lieferzeit kann sich angemessen verlängern, wenn:
a) durch höhere Gewalt der Lieferant der Vertrag nicht erfüllen kann. Höhere Gewalt ist jedes Ereignis, dass unvorhersehbar und für die Leistung des Lieferanten übermäßig belastend ist. Beispiele dafür sind verspätete oder fehlerhafte Lieferungen von Subunternehmen, behördliche Anordnungen und Vorschriften, Arbeitskämpfe, Material- oder Energiemangel, schwere Betriebsstörungen wichtiger Betriebsanlagen, unbefahrbare Straßen, Pandemien, Lock-downs usw.
Sollte diese höhere Gewalt länger als 3 Monate andauern, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller kann in diesem Fall keinen Schadenersatz verlangen.
b) der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt und die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht erfüllt.
3.3. Kommt der Lieferant aus von ihm zu vertretenden Gründen mit mindestens einem Monat in Verzug und dem Besteller dadurch ein Schaden entsteht, so kann der Besteller eine pauschale Verzugsentschädigung verlangen. Vorbehaltlich weiterer Haftungsbeschränkungen beträgt diese 0,5% je angefangener Woche, jedoch max. 5% der Gesamtsumme der in Verzug befindlichen Waren.
3.4. Die zwischen den Parteien vereinbarte Lieferzeit setzt voraus, dass der Lieferant selbst richtig und pünktlich beliefert wird und zwischen dem Lieferanten und den Bestellern alle finanziellen, technischen und organisatorischen Punkte erfüllt sind.
3.5. Die Lieferfrist gilt als erfüllt, wenn eine vereinbarte Abnahme erfolgreich im Werk erfolgt, die Versandbereitschaft gemeldet wird oder die Ware das Werk verlassen hat.
3.6. Nimmt der Besteller die versandfertig gemeldete Ware nicht ab oder widerruft seine Bestellung und beseitigt diese Vertragsverletzung nicht innerhalb von sieben Tagen nach Aufforderung vom Lieferanten, so ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
Für die Einlagerung der fertigen Waren beim Lieferanten wird darüber hinaus pro Woche ein Lagergeld in Höhe von 0,25% des Warenwertes berechnet.
4. Versand, Gefahrübergang
4.1 Falls zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung EXW Werksgelände des Lieferanten.
4.2 Organisiert der Lieferant den Transport im Auftrag der Besteller, so hat der Besteller rechtzeitig, mindestens eine Woche vor dem vereinbarten Liefertermin, besondere Wünsche bezüglich Transportes und Versicherung mitzuteilen. Andernfalls wird der Lieferant nach eigenem Ermessen, aber ohne Haftung, für den angemessenen Transport sorgen.
4.3. Der Gefahrenübergang auf den Besteller erfolgt beim Verlassen der Ware vom Werksgelände des Lieferanten oder nach erfolgreicher Abnahme der Ware durch die Besteller im Werk des Lieferanten.
4.4. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand oder die Abnahme aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaftsmeldung auf den Bestellern über. Der Lieferant verpflichtet sich, auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers entsprechende Versicherungen abzuschließen.
Der Lieferant ist berechtigt, eine Transportversicherung auf Kosten des Bestellers zu nehmen.
4.5 Jeder Lieferung ist ein detaillierter Lieferschein mit den folgenden Daten beizufügen: Bestellnummer der Besteller, Artikelnummer, Menge, Brutto/Netto Gewicht, Ursprungsland, Zolltarifnummer und Art der Verpackung.
4.6. Der Besteller ist verpflichtet, Transportschäden, falsche oder fehlende Waren auf dem Transportunterlagen zu vermerken, durch Fotos zu dokumentieren und dem Lieferanten umgehend zukommen zu lassen.
Der Besteller tritt schon jetzt seine Ansprüche gegen die Versicherung im Schadensfall an den Lieferanten ab. Er ist verpflichtet, alles zu tun, um den Versicherungsanspruch zu erhalten, insbesondere der Versicherung und dem Lieferanten die notwendigen Anzeigen und Unterlagen rechtzeitig zu übermitteln.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Alle Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung deren Kaufpreises Eigentum des Lieferanten. Der Lieferant ist berechtigt, alle zur Wahrung seiner Eigentumsrechte nötigen Maßnahmen zu ergreifen. Der Besteller ist nicht berechtigt, vor dem Eigentumsübergang diese Waren zu verpfänden, zu veräußern oder Sicherungsrechte zu gewähren.
5.2. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch die Besteller weiterveräußert, so gelten alle aus dem Weiterverkauf erlösten Kaufpreisforderungen, einschließlich alle Nebenrechte, Eigentumsvorbehalte und Sicherheiten als stillschweigend an den Lieferanten abgetreten, bis alle Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller beglichen sind.
5.3. Ist der Besteller mit seinen Zahlungen mehr als 14 Tage im Verzug, kann der Lieferant von dem Vertrag zurücktreten und die Ware auf Kosten des Bestellers zurückfordern.
5.4. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag kann der Lieferant die Räumlichkeiten des Bestellers betreten, um die nicht vollständig bezahlten Waren wieder in Besitz zu nehmen. Der Besteller erteilt hiermit seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung damit.
5.5. Solange das Eigentum dem Lieferanten gehört, muss der Besteller die Ware auf seine Kosten unter Nennung des Lieferanten als Begünstigten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und andere Ereignisse und Risiken versichern. Zusätzlich hat der Besteller alles zu unternehmen, um das Eigentum des Lieferanten zu sichern.
5.6. Bei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der Ware zu verlangen.
6. Preise, Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen
6.1. Falls nicht anders vereinbart, verstehen sich alle Preise in EURO bzw. der am Sitz des Lieferanten geltenden Währung und ab Werk ohne Verpackung des Lieferanten.
6.2. Wenn nicht anders schriftlich vereinbart, wird der Preis für Maschinen und Anlagen wie folgt fällig:
50% innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung netto ohne Abzug
50% innerhalb von 3 Tagen nach Meldung der Versand- bzw. Empfangsbereitschaft und vor Versand, netto, ohne Abzug
6.3. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, wird der Preis für Ersatzteile, Verschleißteile und Komponenten wie folgt fällig:
100% bei Erhalt der Auftragsbestätigung netto ohne Abzug
Für Bestellungen von Ersatzteilen unter 100 EURO wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben.
6.4. Zahlungen gelten als getätigt, wenn der Rechnungsbetrag in voller Höhe auf dem Konto des Lieferanten eingegangen ist und diesem zur freien Verfügung steht.
6.5. Gegenforderungen darf der Besteller nur mit Genehmigung des Lieferanten oder bei rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung mit fälligen Zahlungen aufrechnen.
6.6. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen einer Rate oder einer vereinbarten Sicherheit durch die Besteller um mehr als 14 Arbeitstage, wird der Gesamtbetrag zur Zahlung fällig. Weiter kann der Lieferant ohne nochmalige Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und einen Schadensersatz von mindestens 10% des Rechnungsbetrages einfordern.
6.7. Bei Zahlungen mittels Akkreditivs (L/C) werden alle Kosten, Gebühren usw. für die Eröffnung und Bestätigung vom Bestellern getragen
7. Gewährleistung
7.1. Der Lieferant leistet dafür Gewähr, dass die Waren den vereinbarten Ausführungen entsprechen, nach den gültigen Vorschriften und Gesetzen produziert wurden, keine Material- oder Verarbeitungsfehler aufweisen, keine Schutzrechte Dritter im Herstellungsland verletzen und von handelsüblicher Qualität sind.
7.2. Die Gewährleistung für Waren, die nach Zeichnungen, Mustern oder Spezifikationen den Bestellern hergestellt werden, beschränkt sich auf Verarbeitungs- und Materialfehler.
7.3. Der Lieferant bessert alle mangelhafte Ware nach seiner Wahl kostenlos aus oder ersetzt sie, wenn der Besteller die Mängel innerhalb von 14 Werktagen nach der Übernahme der Ware schriftlich meldet. Offensichtliche Mängel sind sofort nach Kenntnisnahme dem Lieferanten schriftlich anzumelden. Bei Verletzungen an der Verpackung sind diese auf dem jeweiligen Lieferschein zu bestätigen. Sollte es sich um versteckte Mängel handeln, sind diese sofort, allerdings nicht später als 14 Werktagen nach Kenntnisnahme schriftlich anzumelden.
7.4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, nur wenn der Lieferant – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmenfälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzteillieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt.
Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung bleibt ansonsten ausgeschlossen.
7.5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit der Ausstellung einer Schlussrechnung für die Ware durch den Lieferanten. Sie endet spätestens nach Ablauf von 18 Monaten nach der Abnahme durch die Besteller oder der Versandbereitschaftsmeldung.
7.6. Für Reparaturen und Ersatzteile gilt eine Gewährleistungspflicht von 12 Monaten ab dem Datum der Auslieferung oder erfolgreicher Reparatur.
7.7. Für Mängel oder Schäden, die auf normale Abnutzung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Wartung, überhöhter Beanspruchung oder Überlastung (d.h. mehr als 8 Stunden pro Arbeitstag und/oder 5 Tage pro Arbeitswoche), fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, Nichtbeachtung der Betriebsanleitung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, falscher Betriebsmittel, unsachgemäßer Reparatur und Wartung oder Veränderung durch den Bestellern oder Dritte sowie Verwendung anderer als Originalersatzteile, mangelhafte Bauarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, Verschleiß, äußere Einwirkungen, wie z. B. Transportschäden, Beschädigung durch Stoß oder Schlag, Schäden durch Witterungseinflüsse oder sonstige Naturereignisse beruhen, wird keine Gewährleistung übernommen.
7.9. Gebrauchte Maschinen oder Anlagen, sowie Verbrauchsmaterialien sind von der Gewährleistung ausgenommen.
7.10. Für Teile, Materialien oder Erzeugnisse, die von anderen Produzenten hergestellt sind, gilt die Gewährleistung des jeweiligen Produzenten.
8. Haftungsbeschränkungen
8.1. Die Rechte und Rechtsbehelfe den Bestellern sind ausschließlich durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen reglementiert und ersetzen alle gesetzlichen Ansprüche. Weitergehende Verkaufspreis-Minderung, Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag sowie Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
8.2. Der Besteller kann keinen Schadenersatz wegen Produktionsausfall, Auftrags- und Gewinnverlust, Nutzungsausfall, entgangenen Einsparungen, Datenverlust, Kosten für die Montage und Demontage der Ware, Handling Kosten und Ansprüche Dritter auf Ersatz solcher Schäden und Kosten verlangen.
8.3 Die Beschränkung gilt nicht, soweit die Haftung des Lieferanten zwingend ist, insbesondere bei rechtwidrigem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten oder seiner Mitarbeiter, bei arglisten Verschweigen eines Mangels, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit.
9. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren nach 12 Monaten.
10. Urheberrechte und Eigentum an Dokumenten und Software
10.1 Der Lieferant behält sich alle Eigentums- und Urheberechte an den Mustern, Zeichnungen, Plänen, technischen Spezifikationen, Abbildungen, Berechtigungen, Broschüren, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Informationen jeder Art – auch in elektronischer Form –, sowie an der dem Besteller überlassenen Software vor, es sei denn, der Besteller hat deren Erstellung ausdrücklich bestellt und bezahlt. Der Besteller erkennt diese Rechte an und wird diese Dokumente oder die Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten Dritten nicht zugänglich machen oder für andere als den vereinbarten Zweck verwenden. Der Lieferant verpflichtet sich von dem Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
10.2 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches nicht übertragbares Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen, für den vereinbarten Zweck, zu nutzen. Kopien dürfen nur zu Archivierungs- oder Debugging-Zwecken oder mit dem Zusammenhang mit dem Austausch eines defekten Datenträgers angefertigt werden. Ohne die vorherige Zustimmung des Lieferanten ist der Besteller nicht berechtigt, die Software zu aktualisieren, zu erweitern, zu dekompilieren, zu decodieren oder rückzuentwickeln. Im Falle einer Verletzung dieser Verpflichtung kann der Lieferant das Recht zu Nutzung der Software mit sofortigen Wirkung wiederrufen.
10.3 Der Besteller darf, nur mit Zustimmung des Lieferanten, die Software übersetzen. Der Besteller verpflichtet sich, Lieferantenangaben – insbesondere Copyright – Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferanten zu verändern.
10.4 Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei dem Lieferanten.
11. Vertraulichkeit
Die Parteien werden alle vertraulichen Informationen, von denen sie im Geschäftsverkehr mit der anderen Partei Kenntnis erlangt haben, insbesondere technische Informationen, Geschäftsgeheimnisse und Auftragsdetails wie Mengen, technische Spezifikationen, die Konditionen eines Auftrags usw. sowie alle sich daraus ergebenden Erkenntnisse nicht an Dritte weitergeben und ausschließlich für die Ausführung eines Auftrages verwenden.
12. Schutz personenbezogener Daten
12.1 Die Parteien können im Rahmen ihres Vertragsverhältnisses personenbezogener Daten wie Namen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen und andere personenbezogene Daten austauschen. In diesem Fall werden beide Parteien diese personenbezogener Daten in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen verwenden und sicherstellen, dass keine unbefugten Dritten ohne Zustimmung der betroffenen Personen oder aus einem anderen Rechtsgrund Zugang zu diesen personenbezogenen Daten haben.
12.2 Die Parteien werden personenbezogene Dateien der anderen Partei streng vertraulich behandeln und diese Daten ausschließlich für vertragliche Zwecke verwenden.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Solle eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von einem zuständigen Gericht oder zuständiger Behörde für ungültig oder nicht durchsetzbar befunden werden, so gelten alle übrigen Bestimmungen weiterhin in vollem Umfang. Die Parteien werden die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung mit ähnlichem wirtschaftlichem Zweck ersetzen, sofern der Inhalt dieser Bedingung nicht wesentlich geändert wurde. Gleiches gilt für den Fall, dass Lücken vorliegen.
13.2 Keine Verzögerung oder Unterlassung des Lieferanten bezüglich der Ausübung eines zustehenden Rechts, Rechtsbehelfs oder Rechtmittels gilt als Verzicht auf diese Rechte.
13.3 Jeder per Telefax oder elektronisch (z.B. über das Internet, einschließlich aber nicht beschränkt auf e -Mail) übermittelte Kommunikation gilt als „schriftlich“.
14. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
14.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Bestellern und dem Lieferanten gilt ausschließlich das Recht der Republik Bulgarien. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wien, 1980) ist ausgeschlossen.
14.2 Gerichtsstand ist Plovdiv, Bulgarien. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellern Klage zu erheben.
Gültig ab August 2021
Kittner Anlagen- und Maschinenbau EOOD
Industrialna Zona Gara Kaloyanovo
4173 Kaloyanovo
Bulgarien
Telefon: +359 32 607750
Е-mail: info@kittnerbg.com
Internet: www.kittnerbg.com
© 2021 Kittner Anlagen-und Maschinenbau EOOD